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Artikel 1 Anwendbarkeit und Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag zwischen Remalux BV und der Gegenpartei und für alle weiteren Verträge, die sich daraus ergeben oder damit zusammenhängen, sowie für alle Angebote, Offerten und sonstigen Dokumente und Handlungen.
1.2 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen: - "Rechnungskaufpreis (FIP)": Der auf der Rechnung angegebene Preis; - "Jahresvertrag": der Vertrag, in dem die Parteien vereinbaren, dass die Gegenpartei die vereinbarte Menge über ein Jahr verteilt abnimmt; - "Nettopreis": der Rechnungskaufpreis nach Abzug des Skontos und der Kosten, die die Gegenpartei Remalux BV in Rechnung stellt; - "Vertrag": der separate Vertrag zwischen Remalux BV und der Gegenpartei in Bezug auf die von Remalux BV an die Gegenpartei zu liefernden Waren; - "Parteien": Remalux BV und die Gegenpartei; - "Private Label": Das Markenprodukt, das einem Kunden vorbehalten ist und von Remalux BV nicht an andere Kunden verkauft werden darf; - "Mengenvertrag": der Vertrag, in dem die Parteien vereinbaren, dass die Gegenpartei die im Voraus vereinbarte Menge auf einmal abnimmt; - "Gegenpartei": die natürliche oder juristische Person, die von uns Angebote gemäß Absatz 1 erhält oder mit uns Verträge abschließt.
1.3 Die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird hiermit ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, sie wurden von Remalux BV ausdrücklich akzeptiert.
1.4 Diese Allgemeinen Bedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Vertrags. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Bedingungen und dem Inhalt des Vertrages haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.
1.5 Die Gegenpartei, die einmal einen Vertrag mit Remalux BV geschlossen hat, zu dem diese Bedingungen gehören, erklärt sich damit einverstanden, dass diese Bedingungen auch für nachfolgende Verträge gelten.
1.6 Von diesen Bedingungen abweichende Klauseln sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
1.7 Remalux BV hat das Recht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Remalux BV informiert die Gegenpartei schriftlich über die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, indem sie diese der Gegenpartei zusendet. Wenn die Gegenpartei die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 7 Werktagen ablehnt, werden die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtskräftig, auch für bereits bestehende Verträge.
1.8 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen als unwirksam erweisen oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Artikel 2 Angebote und Vereinbarungen
2.1 Alle Angebote von Remalux BV sind freibleibend.
2.2 Bestellungen und die Annahme von Angeboten durch die Gegenpartei sind unwiderruflich.
2.3 Das Angebot ist datiert und gilt von diesem Tag an für sechs Wochen.
2.4 Remalux BV ist nur gebunden, wenn sie einen Auftrag schriftlich angenommen hat.
2.5 Im Angebot wird angegeben, ob es sich um einen Volumenvertrag oder einen Jahresvertrag handelt.
2.6 Alle unsere Preise verstehen sich in Euro und ausschließlich der Transportkosten, sofern nicht anders vereinbart. Wenn Remalux BV die Verpackung von Waren übernommen hat, ohne dass ein Preis schriftlich vereinbart wurde, ist Remalux BV berechtigt, diese der Gegenpartei zu den bei Remalux BV üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
2.7 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer.
2.8 Erhöht sich der Selbstkostenpreis der von Remalux BV zu verkaufenden Waren nach Abschluss des Vertrages und vor der Lieferung der Waren aus Gründen, die Remalux BV nicht zu vertreten hat, wie z.B. eine Erhöhung der Rohstoffpreise, der Energiepreise und der Verbrauchssteuern, ist Remalux BV berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn die Erhöhung mehr als 5% beträgt. Dies gilt auch im Falle einer Währungsschwankung von mehr als 5 %.

Artikel 3 Änderung des Abkommens
3.1 Stellt sich während der Durchführung des Vertrages heraus, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung eine Änderung des Vertrages erforderlich ist, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache ändern. Änderungen des Vertrages und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen Remalux BV und der Gegenpartei schriftlich vereinbart worden sind. 3.2 Wenn sich dies auf die Lieferfrist auswirkt, wird Remalux BV die Gegenpartei so schnell wie möglich darüber informieren.

Artikel 4 Lieferung, Lieferfrist und Lagerung
4.1 Der Liefertermin beginnt erst, nachdem Remalux BV alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt wurden.
4.2 Wenn die Gegenpartei die Lieferung per Volumenvertrag übernimmt, muss die Gegenpartei das gesamte im Angebot enthaltene Volumen abnehmen. Wenn die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist Remalux BV berechtigt, der Gegenpartei die nicht abgenommene Menge in Rechnung zu stellen, woraufhin Remalux BV die restliche Menge an die Gegenpartei liefert.
4.3 Wenn die Gegenpartei im Rahmen eines Jahresvertrags kauft und die Gegenpartei innerhalb eines Jahres weniger als 12,5 % des im Angebot enthaltenen Volumens abgenommen hat, muss die Gegenpartei das restliche Volumen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Vertragslaufzeit abnehmen.
4.4 Die mit der Gegenpartei vereinbarte Lieferfrist bzw. das vereinbarte Lieferdatum wird immer nur annähernd angegeben und kann niemals als strenge Frist angesehen werden, es sei denn, das Gegenteil wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei Überschreitung der Lieferfrist wird Remalux BV die Gegenpartei so schnell wie möglich darüber informieren.
4.5 Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Gegenpartei in keinem Fall das Recht, Schadenersatz für direkten oder indirekten Schaden oder die Nichterfüllung oder Aussetzung von Verpflichtungen aus dem Vertrag zu fordern oder den Vertrag zu beenden oder aufzulösen.
4.6 Die Waren müssen von der Gegenpartei oder in ihrem Namen am vereinbarten Lieferort und -zeitpunkt vollständig in Empfang genommen werden. Die Gegenpartei sorgt für ausreichende Be- und Entladeeinrichtungen.
4.7 Wenn die Gegenpartei die Annahme verweigert oder es versäumt, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, werden die Waren auf Risiko der Gegenpartei gelagert. Die Gegenpartei ist dann ohne Inverzugsetzung in Verzug. Die Gegenpartei schuldet in diesem Fall alle zusätzlichen Kosten, darunter in jedem Fall die Lagerkosten. Die Gegenpartei schuldet weiterhin den Kaufpreis. Remalux BV ist auch berechtigt, die Ware an einen Dritten zu verkaufen. Der Nettoerlös wird von der offenen Forderung abgezogen.
4.8 Die Gefahr des Verlusts, des Diebstahls oder der Beschädigung von Sachen, die Gegenstand des Vertrags sind, geht in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt der Gegenpartei oder einer Hilfsperson der Gegenpartei gestellt werden.

Artikel 5 Verkehr
5.1 Die Allgemeinen Transportbedingungen (AVC-Bedingungen) gelten für alle Transporte, die Remalux BV durchführt und/oder die von Dritten in ihrem Auftrag durchgeführt werden, soweit es sich um Inlandstransporte handelt, und die CMR-Bedingungen, soweit es sich um grenzüberschreitende Transporte handelt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung der AVC- oder CMR-Bedingungen und den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Artikel 6 Verpackung
6.1 Über Remalux BV gelieferte Verpackungen, sofern sie nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Paletten und Kisten, bleiben Eigentum von Remalux BV. Auch wenn die Gegenpartei dafür eine Kaution gezahlt hat. Die Verpackung wird zu dem zum Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Preis zurückgegeben. Die zurückzusendende Verpackung muss von der Gegenpartei sauber und frisch geliefert werden.
6.2 Bei der Rückgabe von Verpackungen mit eigenen Transportmitteln von Remalux BV müssen die Verpackungen sortiert und transportfähig sein.
6.3 Remalux BV kann die Rücknahme von Verpackungen verweigern, die nicht über Remalux BV geliefert worden sind.
6.4 Bei Verlust oder Beschädigung der Verpackung erlischt der Anspruch der Gegenpartei auf Rückzahlung des Pfandgeldes. Die Gegenpartei muss den erlittenen Schaden abzüglich der geleisteten Kaution erstatten.

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle von Remalux BV im Rahmen des Vertrages gelieferten Sachen bleiben Eigentum von Remalux BV, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit Remalux BV geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
7.2 Von Remalux BV gelieferte Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 fallen, dürfen nicht weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
7.3 Die Gegenpartei muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von Remalux BV zu sichern.
7.4 Wenn Dritte unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen beschlagnahmen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Remalux BV unverzüglich darüber zu informieren.
7.5 Für den Fall, dass Remalux BV ihre Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei Remalux BV im Voraus ihre bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte, an denen sich ihr Eigentum befindet, zu betreten und die Sachen in Besitz zu nehmen.

Artikel 8 Höhere Gewalt
8.1 Unter höherer Gewalt wird in diesen Bedingungen jede von außen kommende, vorhersehbare oder unvorhersehbare Ursache verstanden, auf die Remalux BV keinen Einfluss ausüben kann, aufgrund derer Remalux BV jedoch nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
8.2 Während höherer Gewalt werden die Verpflichtungen von Remalux BV ausgesetzt. Remalux BV hat die Möglichkeit, sich auf die Auflösung des Vertrages zu berufen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein, oder den Vertrag in veränderter Form zu erfüllen.
8.3 Wenn Remalux BV zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt einen Teil der vereinbarten Verpflichtungen bereits erfüllt hat oder diese Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist Remalux BV berechtigt, den bereits erfüllten Teil oder den Teil, der separat erfüllt werden kann, in Rechnung zu stellen, und ist die Gegenpartei verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde. Artikel 16 gilt in vollem Umfang.

Artikel 9 Haftung
9.1 Die Haftung von Remalux BV im Zusammenhang mit eventuellen Mängeln in Bezug auf die von ihr gelieferten Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen beschränkt sich auf die Erfüllung der in Artikel 13 beschriebenen Verpflichtungen nach einer Reklamation.
9.2 Remalux BV verpflichtet sich, sein Haftpflichtrisiko durch eine Versicherung gemäß den in der Branche geltenden Gepflogenheiten abzudecken.
9.3 Wenn der Versicherer in irgendeinem Fall nicht zahlt oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, beschränkt sich die Haftung von Remalux BV auf den Rechnungswert des Auftrags oder zumindest auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.
9.4 Remalux BV haftet niemals für erlittenen Schaden, es sei denn, der erlittene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Remalux BV entstanden.
9.5 Remalux BV haftet in keinem Fall für indirekte oder immaterielle Schäden, wie z.B. entgangene Einnahmen und Gewinne, Folgeschäden und Kundenverluste, aber nicht darauf beschränkt.
9.6 Remalux BV haftet nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Informationen oder Ratschlägen, die vor Vertragsabschluss erteilt wurden. Remalux BV haftet auch nicht für Schäden, wenn die Gegenpartei ihren Pflichten nicht nachkommt oder wenn die Gegenpartei falsche, mangelhafte oder unvollständige Informationen oder Materialien liefert.

Artikel 10 Pflichten der Gegenpartei
10.1 Bei der Lieferung durch Remalux BV muss die Gegenpartei die gelieferten Sachen in Anwesenheit des Fahrers überprüfen. Die Gegenpartei hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware den Vertrag erfüllt, und zwar: a. ob die richtige Ware geliefert wurde; b. ob die gelieferte Ware den Qualitätsanforderungen entspricht, die für den normalen Gebrauch und/oder für gewerbliche Zwecke gestellt werden können; c. ob die gelieferte Ware in Bezug auf die Menge (Anzahl, Menge, Gewicht) dem entspricht, was vereinbart wurde. Wenn der Mangel weniger als 5 % des Gesamtbetrags beträgt, ist die Gegenpartei verpflichtet, die gelieferten Waren gegen eine anteilige Minderung des Preises vollständig abzunehmen.
10.2 Wenn die Sachen an einen Dritten geliefert werden, der sie für die Gegenpartei aufbewahrt, ist die Gegenpartei verpflichtet, die in Absatz 1 genannte Prüfung am Tag der Lieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
10.3 Die Gegenpartei muss Remalux BV alle sichtbaren Mängel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Waren schriftlich mitteilen, andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei die Waren ohne sichtbare Mängel erhalten hat.
10.4 Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und Remalux BV dadurch einen Schaden erleidet, ist die Gegenpartei verpflichtet, den gesamten Remalux BV entstandenen Schaden zu ersetzen.

Artikel 11 Entschädigung
11.1 Die Gegenpartei stellt Remalux BV von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrages erleiden und die die Folge von Handlungen oder Unterlassungen der Gegenpartei sind.

Artikel 12 Werbung
12.1 Wenn die Gegenpartei reklamieren möchte, ist sie verpflichtet, dies Remalux BV so schnell wie möglich nach der Entdeckung des Mangels oder nachdem sie den sichtbaren Mangel billigerweise hätte entdecken müssen, spätestens jedoch innerhalb eines Arbeitstages nach der Lieferung mitzuteilen, andernfalls erlischt jeder Anspruch der Gegenpartei gegenüber Remalux BV. Wenn diese Mitteilung mündlich erfolgt ist, muss sie Remalux BV unverzüglich schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) bestätigt werden. 12.2 Reklamationen in Bezug auf verborgene Mängel müssen spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Lieferung schriftlich bei Remalux BV eingereicht werden. Es sei denn, die Ware hat ein Verfallsdatum und der Mangel führt dazu, dass die Haltbarkeitsdauer kürzer ist als angegeben; in diesem Fall ist eine Reklamation bis zum Ablauf des Verfallsdatums möglich. Diese Mitteilung muss, wenn sie mündlich erfolgt, unverzüglich schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) gegenüber Remalux BV bestätigt werden.
12.3 Wenn die Gegenpartei reklamieren möchte, muss Remalux BV die Möglichkeit gegeben werden, die Waren zu prüfen.
12.4 Im Falle einer berechtigten Reklamation wird Remalux BV die mangelhafte Ware kostenlos nachliefern oder die mangelhafte Ware gutschreiben, je nach Ermessen von Remalux BV.
12.5 Nach Feststellung eines Mangels an einer Sache ist die Gegenpartei verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiteren Schaden zu verhindern oder zu begrenzen.
12.6 Darüber hinaus muss die Gegenpartei von Remalux BV eine schriftliche Bestätigung über die Annahme der gewünschten Rückgabeprodukte erhalten haben. Ohne diese schriftliche Bestätigung hat die Gegenpartei kein Recht, bei Remalux BV gekaufte Produkte zurückzugeben.

Artikel 13 Beendigung des Abkommens
13.1 Die Forderungen von Remalux BV an die Gegenpartei sind sofort fällig, wenn Remalux BV nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt geworden sind, die befürchten lassen, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen (können) wird. 13.2 In diesem Fall ist Remalux BV berechtigt, die weitere Durchführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Remalux BV, Schadenersatz zu fordern.
13.3 Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels ist Remalux BV berechtigt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention und unbeschadet der sonstigen Rechte von Remalux BV ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder auszusetzen, wenn die Gegenpartei stirbt, Zahlungsaufschub beantragt oder Konkurs anmeldet oder wenn ihr Konkurs beantragt oder erklärt wird oder wurde. In diesen Fällen wird jede Forderung von Remalux BV gegenüber der Gegenpartei sofort und vollständig fällig, ohne dass Remalux BV zur Zahlung von Schadenersatz und/oder Garantie verpflichtet ist. In allen Fällen, in denen die Gegenpartei von Tatsachen und/oder Umständen Kenntnis erlangt, die sie berechtigterweise befürchten lassen, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber Remalux BV nicht erfüllen (können), ist sie verpflichtet, Remalux BV unverzüglich zu informieren.

Artikel 14 Vertraulichkeit
14.1 Die Gegenpartei ist verpflichtet, alles, was ihr im Rahmen der Durchführung des Vertrages bekannt wird, als vertrauliche Information zu behandeln, geheim zu halten und dies auch gegenüber Mitarbeitern und Dritten, die an der Durchführung des Vertrages beteiligt sind, zu verlangen.

Artikel 15 Zahlung
15.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, ohne dass ein Recht auf Skonto und/oder Verrechnung besteht.
15.2 Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum ist die Gegenpartei in Verzug und ist Remalux BV berechtigt, den fälligen Betrag einzutreiben.
15.3 Wenn die Gegenpartei mit der Zahlung dessen, was sie Remalux BV aufgrund des Vertrags schuldet, in Verzug bleibt, schuldet sie die gesetzlichen Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum.
15.4 Wenn die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist Remalux BV berechtigt, die Erfüllung der von ihr gegenüber der Gegenpartei eingegangenen Verpflichtungen zur Lieferung oder zur Ausführung von Arbeiten auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine ausreichende Sicherheit dafür geleistet wurde. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes lassen das Recht von Remalux BV auf Schadensersatz und Kostenerstattung unberührt.
15.5 Wenn während der Aussetzung der Arbeiten gemäß dem vorigen Absatz ein Schaden an den Produkten entsteht, geht dies nicht zu Lasten von Remalux BV, sofern sie die Gegenpartei zuvor schriftlich über diese mit der Aussetzung verbundene Folge informiert hat.
15.6 Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen immer in erster Linie zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten, in zweiter Linie zur Begleichung der am längsten ausstehenden Rechnungen, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
15.7 Alle Kosten im Zusammenhang mit der (außer-)gerichtlichen Eintreibung gehen zu Lasten der Gegenpartei.

Artikel 16 Gewerbliche Schutzrechte und Rechte an geistigem Eigentum
16.1 Remalux BV behält sich ausdrücklich alle Rechte des geistigen und/oder gewerblichen Eigentums (Marken) im Zusammenhang mit den von ihr gelieferten Produkten vor.

Artikel 17 Technische Anforderungen
17.1 Wenn die in den Niederlanden zu liefernden Sachen außerhalb der Niederlande verwendet werden sollen, ist Remalux BV nicht dafür verantwortlich, dass die zu liefernden Sachen den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften entsprechen, die durch Gesetze oder Bestimmungen des Landes, in dem die Sachen verwendet werden sollen, vorgeschrieben sind. Dies gilt nicht, wenn bei Vertragsabschluss die Verwendung im Ausland unter Vorlage aller erforderlichen Daten und Spezifikationen gemeldet wird.
17.2 Alle anderen technischen Anforderungen, die die Gegenpartei an die zu liefernden Sachen stellt und die von den normalerweise geltenden Anforderungen abweichen, müssen von der Gegenpartei beim Abschluss des Vertrages ausdrücklich schriftlich festgelegt werden.

Artikel 18 Verfall von Rechten
18.1 Alle Rechte der Gegenpartei erlöschen, wenn die Gegenpartei nicht innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Beendigung des Vertrages ein Verfahren gegen Remalux BV eingeleitet hat.

Artikel 19 Anwendbares Recht
19.1 Auf jeden Vertrag zwischen Remalux BV und der Gegenpartei ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.

Artikel 20 Rechtsstreitigkeiten
20.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen mit Remalux BV ergeben, einschließlich der Forderung auf Zahlung überfälliger Beträge, werden unter Ausschluss aller anderen Instanzen von dem zuständigen Gericht am Ort der Niederlassung von Remalux BV entschieden.

 

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